Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Zum Umfang der Wirkung der vom Geschädigten dem Versicherer gegenüber abgegebenen Abfindungserklärung. Hat sich der Kläger im Abfindungsvergleich hinsichtlich aller Schadenersatzansprüche auch Dritten gegenüber ohne jede Einschränkung als abgefunden erklärt, so steht dem Beklagten als begünstigtem Dritten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023529Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0080OB00097_7300000_001