Norm
ArbGerG §1 Abs3 IIIRechtssatz
Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Begehren gegen den Beklagten, für den die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, mangels Anfechtung der darüber ergangenen Entscheidung bereits erledigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046122Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00030_7300000_001