Norm
ASVG §175Rechtssatz
Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. Der Arbeitnehmer soll gegen betriebsbedingte Schäden sichergestellt werden, ohne dass es auf die Zurechenbarkeit des Schadens ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016