RS OGH 1973/6/5 4Ob536/73, 7Ob580/88

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Veröffentlicht am 05.06.1973
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Norm

ZPO §6 Abs2
ZPO §6 Abs3

Rechtssatz

Die Rekursbeschränkung des § 6 Abs 3 Satz 1 ZPO erfaßt nicht nur positive Anordnungen des Gerichtes im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO (Erteilung der zur Mängelbehebung erforderlichen Aufträge, allenfalls bei Gefahr im Verzug auch Zulassung einer prozeßunfähigen Partei oder ihres Vertreters zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlung), sondern in gleicher Weise auch solche Beschlüsse, mit denen das Gericht - aus welchen Gründen immer - es ablehnt, derartige Maßnahmen zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 4 Ob 536/73
  • 7 Ob 580/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 7 Ob 580/88
    Auch; Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkung steht einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung der Verfügung und ihrer Eignung zur Beseitigung des Mangels entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035519

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0040OB00536_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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