Norm
ZPO §6 Abs2Rechtssatz
Die Rekursbeschränkung des § 6 Abs 3 Satz 1 ZPO erfaßt nicht nur positive Anordnungen des Gerichtes im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO (Erteilung der zur Mängelbehebung erforderlichen Aufträge, allenfalls bei Gefahr im Verzug auch Zulassung einer prozeßunfähigen Partei oder ihres Vertreters zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlung), sondern in gleicher Weise auch solche Beschlüsse, mit denen das Gericht - aus welchen Gründen immer - es ablehnt, derartige Maßnahmen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035519Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00536_7300000_001