RS OGH 1973/6/5 3Ob101/73

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Veröffentlicht am 05.06.1973
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Norm

EO §353 IA

Rechtssatz

Hat sich der Verpflichtete zur "vertragsmäßigen Übergabe" verpflichtet, so wird diese Leistung dadurch noch zu keiner unvertretbaren Handlung. Ob eine solche im Fall einer vertragsmäßigen Erfüllungshandlung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob einem Dritten der Inhalt des Vertrages bekannt ist, sondern nur davon, ob auch ein Dritter nach der Verkehrsanschauung in der Lage wäre, die Handlung auszuführen (vgl Neumann-Lichtblau 3. Aufl 1099).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 101/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 3 Ob 101/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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