Norm
EO §353 IARechtssatz
Hat sich der Verpflichtete zur "vertragsmäßigen Übergabe" verpflichtet, so wird diese Leistung dadurch noch zu keiner unvertretbaren Handlung. Ob eine solche im Fall einer vertragsmäßigen Erfüllungshandlung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob einem Dritten der Inhalt des Vertrages bekannt ist, sondern nur davon, ob auch ein Dritter nach der Verkehrsanschauung in der Lage wäre, die Handlung auszuführen (vgl Neumann-Lichtblau 3. Aufl 1099).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012