Norm
ABGB §901 II4Rechtssatz
Die Änderung der Sachlage durch Wegfall der Geschäftsgrundlage hat grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften die Aufhebung der Bindungswirkung zur Folge (§ 901 ABGB). Demjenigen, der eine Sache hingegeben oder eine sonstige Leistung erbracht hat, steht in diesem Falle ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zu. Der Empfänger hat die Sache herauszugeben, jedoch nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit. Ist Wiederherstellung in natura unmöglich oder untunlich, tritt an ihre Stelle Leistung in Geld.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017615Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009