RS OGH 1973/6/5 8Ob83/73, 1Ob568/80, 2Ob534/86, 6Ob580/81 (6Ob508/92), 6Ob60/99p, 7Ob23/08w, 8ObA85/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1973
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Norm

ABGB §901 II4
ABGB §1284 Ad
ABGB §1435
ABGB §1447 H

Rechtssatz

Die Änderung der Sachlage durch Wegfall der Geschäftsgrundlage hat grundsätzlich (wenn auch nicht ausnahmslos) sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften die Aufhebung der Bindungswirkung zur Folge (§ 901 ABGB). Demjenigen, der eine Sache hingegeben oder eine sonstige Leistung erbracht hat, steht in diesem Falle ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zu. Der Empfänger hat die Sache herauszugeben, jedoch nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit. Ist Wiederherstellung in natura unmöglich oder untunlich, tritt an ihre Stelle Leistung in Geld.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 83/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 8 Ob 83/73
    Veröff: RZ 1973/197 S 200 = MietSlg 25183
  • 1 Ob 568/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 568/80
    Auch; Beisatz: Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet. (T1) Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153 = EFSlg 36265
  • 2 Ob 534/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 534/86
    Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,390
  • 6 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 580/81
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 60/99p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 60/99p
    Vgl; Beisatz: Hier: Einbauküche; Die Demontage und Verwertung von Einzelteilen einer maßgerechten Einbauküche ist mit einem derart großen Wertverlust verbunden, dass die Herausgabe in natura wenn schon nicht unmöglich, so doch "untunlich" ist, sodass nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein dem noch vorhandenen Nutzen angemessenes Entgelt zusteht. (T2)
  • 7 Ob 23/08w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 23/08w
    Vgl auch
  • 8 ObA 85/08w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 ObA 85/08w
    Vgl; Beisatz: Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017615

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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