TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 99/20/0407

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Juni 1999, Zl. 208.195/11-II/04/99, betreffend § 4 AsylG (mitbeteiligte Partei: M H, geboren 1982, derzeitiger Aufenthalt unbekannt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 1999 wurde der Asylantrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Bangladesh, gemäß § 4 AsylG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2001) mit der Begründung zurückgewiesen, der Mitbeteiligte könne in der Tschechischen Republik Schutz vor Verfolgung finden.

Mit dem angefochtenen - weitgehend mit dem zur hg. Zl. 99/20/0406 angefochtenen wortgleichen - Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 32 Abs. 2 AsylG der Berufung des Mitbeteiligten stattgegeben, den erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der von der Erstbehörde in der Tschechischen Republik angenommene "Schutz im sicheren Drittstaat" im Sinne des § 4 AsylG für den Beschwerdeführer nicht gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - in ihren entscheidungswesentlichen Punkten mit der zur hg. Zl. 99/20/0406 eingebrachten wortgleiche - Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung - nach einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen über Inhalte (unter anderem) der Verfassung, des Flüchtlingsgesetzes, des Fremdengesetzes und der Zivilprozessordnung der Tschechischen Republik - (auch) darauf, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten in der Tschechischen Republik während der Dauer des im Anschluss an ein zweiinstanzliches Verwaltungsverfahren möglichen Gerichtsverfahrens nicht gewährleistet sei.

Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 2000, Zl. 99/20/0406, zu Grunde lag. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem oben erwähnten, von der belangten Behörde für ihre Entscheidung - auch (siehe dazu die folgenden Ausführungen) - als tragend angesehenen Begründungsteil auseinander gesetzt und den dort angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wegen Feststellungsmängeln aufgehoben. Auf die näheren Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall hätte es somit aus den in der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Gründen zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu kommen, es sei denn das von der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid auch als tragend - im zu Zl. 99/20/0406 angefochtenen Bescheid jedoch ausdrücklich als "folgenlos" - angesehene weitere Argument wäre stichhältig. Die belangte Behörde erachtete nämlich im hier angefochtenen Bescheid die Kriterien für die "Drittstaatsicherheit" im Sinne des § 4 AsylG auch deshalb für nicht erfüllt, weil im so genannten "Schnellverfahren" - das gemäß § 11 Abs. 3 lit. d des tschechischen Flüchtlingsgesetzes (u.a.) bei Anträgen, die "auf wirtschaftlichen Gründen basieren", angewendet werde - die Berufungsfrist nur drei Tage betrage (§ 16 Abs. 2 des tschechischen Flüchtlingsgesetzes).

Mit dieser Frage und den auch in der vorliegenden Amtsbeschwerde vom 3. August 1999 dazu vorgetragenen Argumenten hat sich der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die - insoweit mit der hier zu beurteilenden Rechtslage der Tschechischen Republik vergleichbare - Rechtslage der Slowakischen Republik in seinem (später ergangenen) Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0246, bereits ausführlich auseinander gesetzt. Mit näherer Begründung kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, die Verfahrensrechtslage in der Slowakischen Republik vermöge die Anforderungen für das Vorliegen des in § 4 Abs. 1 AsylG genannten "Schutzes im sicheren Drittstaat" "insofern nicht zu erfüllen, als im beschleunigten Verfahren nach dem Art. 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes - welches (...) generell als Konsequenz für Asylanträge, die von den Behörden dieses Drittstaates als offensichtlich unbegründet angesehen werden, vorgesehen ist - die Berufungsfrist nur drei Werktage beträgt." Auf die weiteren, im Wesentlichen auch für den vorliegenden Fall gültigen Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den dort angestellten Erwägungen hat die belangte Behörde auch im gegenständlichen Fall den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, zumal es schon im Hinblick auf das Vorbringen des Mitbeteiligten, er werde in Bangladesh nicht politisch verfolgt, auf Basis der festgestellten Verfahrensrechtlage jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass sein Asylantrag in der Tschechischen Republik in einem "Schnellverfahren" mit nur dreitägiger Berufungsfrist beurteilt worden wäre.

Die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200407.X00

Im RIS seit

27.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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