Norm
ASVG §175Rechtssatz
Die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei Verletzung am Körper wird bei Arbeitsunfällen nur für den Dienstgeber oder diesem Gleichgestellte auf eine vorsätzliche Zufügung beschränkt. Ein Mitbediensteter des Verletzten, dem diese Stellung nicht zukommt, haftet auch dann nach den allgemeinen Vorschriften für die Folgen einer von ihm zugefügten Verletzung, wenn sie als Arbeitsunfall zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012