Norm
EO §35 CRechtssatz
Der Oppositionskläger hat auch im Fall der Beendigung der (im Sinne des § 6 Abs 3 LPfG geführten) Exekution in Ansehung des Unterhaltsrückstandes weiterhin ein rechtliches Interesse an der Erledigung der Einwendungen gegen den Rückstand, weil das Bestehen des Rückstandes auch Voraussetzung für die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge ist und daher die Einstellung der gesamten Exekution nach § 35 Abs 4 EO schon dann erreicht werden kann, wenn bloß festgestellt wird, dass zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrages ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001511Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008