RS OGH 1973/6/5 8Ob49/73, 2Ob62/04p

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Veröffentlicht am 05.06.1973
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Norm

EO §12
WWG §20

Rechtssatz

Der Gläubiger kann, falls der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nicht innerhalb der Leistungsfrist ausübt, die Wahl durch bloße Erklärung gegenüber dem Schuldner unter der Voraussetzung ausüben, daß er sich für eine vom Schuldner abzugebende Willenserklärung entscheidet. Die mit der Verständigung des Schuldners hievon eingetretene Rechtswirkung kann nicht mehr durch ein Wahlrecht des Schuldners beseitigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000533

Dokumentnummer

JJR_19730605_OGH0002_0080OB00049_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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