Norm
ABGB §879 AIaRechtssatz
Wenn auch zur " Geltendmachung " der Ungültigkeit einer Vereinbarung wegen Verletzung einer Schutznorm seitens der durch diese gesetzliche Norm geschützten Person regelmäßig schon jede aus welchem Grund immer erfolgte Bestreitung einer aus der (gesetzwidrigen) Vereinbarung abgeleitete Verpflichtung anzusehen ist, so muß doch das Erfordernis dieser Geltendmachung, sei es auch nur implicite in der dargestellten Weise gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016440Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00104_7300000_002