Norm
EO §35 ERechtssatz
Einwendungen nach § 35 EO können nur im Zug eines Exekutionsverfahrens erhoben werden. Das Exekutionsverfahren ist im Zug, sobald es bewilligt und solange es nicht beendet oder eingestellt ist. Der Beendigung oder Einstellung der Exekution ist die rechtskräftige Abweisung des Exekutionsantrages gleichzusetzen (§ 70 Abs 2 EO). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001740Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020