Norm
EO §35 CRechtssatz
Insoweit die Anlassexekution beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigens die Klage abzuweisen ist. Dies gilt im allgemeinen auch, wenn die Anlassexekution in erster Instanz bewilligt und der Exekutionsantrag in der Folge von einem Rechtsmittelgericht abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020