Norm
EO §36 ERechtssatz
Die Einbringung einer Impugnationsklage schafft gegenüber einer weiteren Klage, die sich gegen eine andere Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches richtet, keine Streitanhängigkeit, weil das Urteil für eine andere Exekution nicht wirkt, wie dies bei der Oppositionsklage der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000983Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_002