Norm
EO §35 CRechtssatz
Im allgemeinen fällt das Rechtsschutzinteresse an der Führung des Oppositionsstreits durch die Einstellung der Exekution nicht weg; in der Regel besteht es aber dann nicht mehr, wenn der bekämpfte Anspruch im Zug der Anlaßexekution befriedigt und letztere daher beendet wurde. Entsprechendes gilt für die teilweise Befriedigung des bekämpften Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001480Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_004