Norm
EO §35 CRechtssatz
Das Fortbestehen des Rechtschutzinteresses an der Erledigung der Oppositionsklage ist im Fall der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Anlaßexekution jedenfalls dann zu bejahen, wenn dem betreibenden Gläubiger noch vor der Entscheidung über die Oppositionsklage eine neue Exekution zur Hereinbringung der dort bekämpften Forderung bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001524Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_007