Norm
KFG 1967 §63 Abs3Rechtssatz
Haftpflichtversicherer und Haftpflichtversicherte (Haftpflichtversicherter) bilden bei gemeinsamer Inanspruchnahme dann eine einheitliche Streitpartei, wenn ein noch nicht rechtskräftiges, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten abweisendes Urteil hinsichtlich aller oder ein rechtskräftiges Verzichtsurteil hinsichtlich eines Streitgenossen ergangen ist. Prozesshandlungen, wie Anerkenntnisurteil und Versäumungsurteil, Unterlassung der Anfechtung eines stattgegebenen Urteils, Klagsrücknahme, Vergleich und Ruhevereinbarung, die einen Streitgenossen betreffen, sind hingegen lediglich für diesen rechtswirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035503Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016