Norm
ASVG §175Rechtssatz
Daß der Unfall "bei Gelegenheit" der Arbeit eintrat, ist nicht ausreichend (Geigel, Der Haftpflichtprozeß 15.Auflage, 1135, ArbSlg 8627, ZVR 1958/212 ua). Entscheidend ist die Tätigkeit des verletzten Arbeitnehmers und nicht etwa die Handlungsweise des Schädigers, also ob auch der Schädiger eine dem Betriebszweck dienliche Tätigkeit ausübte und ob die Schädigung Folge einer "Betriebsgefahr" (so zB SVSlg 18028) war. Kein Arbeitsunfall nur, wenn der geschädigte Arbeitnehmer Handlungen vornimmt, die nicht mehr betrieblichen Zwecken dienen (Geigel aaO, BB 1963,1339, SVSlg 13832).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084246Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022