Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Anerkennt der Dienstgeber die an sich dem öffentlichen Recht angehörende Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfe, so ist zum echten Anerkenntnis ein neuer, auf privatrechtlicher Grundlage beruhender Rechtsgrund getreten;
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011