Norm
11.StVDG §5 Abs2Rechtssatz
Für den Anspruch des Erwerbers eines im Sinne der österreichischen RStG entzogenen Vermögens ist nicht erforderlich, daß auch der geschädigte Eigentümer selbst eine Entschädigung erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073216Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0070OB00099_7300000_002