Norm
ZPO §240 Abs3 CIbRechtssatz
Bestätigung der Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung der zweiten Instanz - kann auch nicht mit Revision angefochten werden (wie zuletzt 1 Ob 57/71, 1 Ob 141,197/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039799Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020