Norm
MG §12 Abs4 DRechtssatz
Durch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des § 17 Abs 2 letzter Satz MG anhängig, durch welches Verfahren die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Überzahlung gehemmt wird; diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvorschreibungen, hinsichtlich welcher der Antrag nach § 12 Abs 4 MG gestellt worden war. - Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw des Außerstreitrichters über den Antrag nach § 12 Abs 4 MG bindet den Streitrichter bei der Urteilsfällung über den Rückforderungsanspruch des Mieters gemäß § 17 Abs 2 MG nur insoweit, als sich der Rückforderungsanspruch auf jene Zinsvorschreibung bezieht, von der nach § 12 Abs 4 MG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde. Hinsichtlich der späteren Zinsvorschreibungen besteht eine solche Bindung nicht. Es ist aber nicht einzusehen, warum das Gericht für die späteren Zinsvorschreibungen zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wenn keine geänderten Berechnungsgrundlagen für den gesetzlichen Mietzins behauptet werden oder sich aus dem Gesetz ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0067385Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0050OB00085_7300000_001