Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Das Berufungsgericht muß dann, wenn die Abweisung des Hauptbegehrens bekämpft wird, auch den unangefochtenen Urteilsteil bezüglich des Eventualbegehrens aufheben, wenn es zu einer abändernden oder aufhebenden Entscheidung über das Hauptbegehren gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037646Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0050OB00104_7300000_001