- 1 Ob 99/73
Veröff: SZ 46/62 = EvBl 1973/317 S 660 = JBl 1974,430 = MietSlg 25186
- 1 Ob 118/75
Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 118/75
Vgl auch; Beisatz: Ersatz von Barleistungen und Arbeitsleistungen für das von der geschiedenen Gattin errichtete Siedlungshaus. (T1)
Veröff: MietSlg 27243
- 7 Ob 582/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 582/79
Vgl auch
- 7 Ob 802/79
Auch; Beisatz: Lebensgefährten - Entrichtung einer angemessenen Entlohnung, die sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Nutzen eingetreten ist, daher kein Anspruch auf Aufwertung. (T2)
Veröff: SZ 53/20
- 5 Ob 745/79
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 745/79
nur: Liegen die Ursachen auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko in sinngemäßer Anwendung des
§ 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T3)
Beisatz: Arbeitsleistung eines Ehegatten. (T4)
- 1 Ob 568/80
Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153
- 6 Ob 742/80
Entscheidungstext OGH 10.12.1980 6 Ob 742/80
Vgl auch; Beisatz: Zuweisung einer Wohnung im Hause nach der 6.DVEheG bedeutet Befriedigung der Erwartung der späteren Wohnmöglichkeit - kein Anspruch. (T5)
- 5 Ob 772/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 772/81
nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Nur wenn der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers stellen. (T6)
Beis wie T2 nur: Lebensgefährten (T7)
- 6 Ob 701/81
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 701/81
Auch; nur T6
- 2 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 573/82
nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren. (T8)
Beis wie T7
- 7 Ob 595/83
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 595/83
nur T8
- 2 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 509/84
nur T8
- 4 Ob 517/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 517/84
nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. (T9)
- 6 Ob 612/83
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 6 Ob 612/83
Auch; Wenn der Lebensgefährte Leistungen, die in der erkennbaren Erwartung des längeren, allenfalls bis zum Tode eines der Parteien dauernden Zusammenlebens zum Bau des Hauses zuwendet, dann besteht für ihn, wenn bezüglich dieser Leistungen keine Vereinbarung vorliegt, ein Rückforderungsrecht wegen Zweckverfehlung. (T10)
- 2 Ob 583/86
nur T6; Beis wie T4
- 2 Ob 509/87
Vgl auch
- 7 Ob 508/88
Auch; nur T6; Veröff: JBl 1988,320
- 8 Ob 617/87
nur T3; Veröff: SZ 61/76 = EvBl 1988/149 S 754
- 8 Ob 538/89
Vgl aber; Beisatz: Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach
§ 1435 ABGB. (T11)
Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6
- 3 Ob 556/90
- 7 Ob 574/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 574/94
nur T8
- 7 Ob 603/95
Vgl aber; Beisatz: Zu leisten ist ein angemessenes Entgelt in Höhe des verschafften Nutzens. (T12)
- 9 ObA 207/98a
Auch; nur T6
- 6 Ob 60/99p
Vgl auch; nur T3
- 7 Ob 40/00h
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen. (T13)
Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau. (T14)
- 9 ObA 222/01i
Auch; Beisatz: Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinne einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinn des
§ 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des
§ 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen. (T15)
Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung (und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers) trifft dessen Gegner. (T16)
- 6 Ob 51/05a
Vgl auch; Beisatz: Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde. (T17)
- 6 Ob 29/06t
Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T18)
- 3 Ob 145/06d
Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beis wie T15
- 6 Ob 160/07h
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu
6 Ob 51/05a. (T19)
- 6 Ob 164/08y
Beis wie T15
- 6 Ob 172/10b
Auch; Beis wie T18
- 1 Ob 175/10g
Auch; nur T9; Beis wie T17
- 6 Ob 44/15m
Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 44/15m
Auch
- 9 Ob 53/17k
Auch; nur T8