RS OGH 1973/6/6 1Ob99/73, 1Ob118/75, 7Ob582/79, 7Ob802/79, 5Ob745/79, 1Ob568/80, 6Ob742/80, 5Ob772/8

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Veröffentlicht am 06.06.1973
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Nur wenn der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers stellen. Liegen die Ursachen auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 99/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 1 Ob 99/73
    Veröff: SZ 46/62 = EvBl 1973/317 S 660 = JBl 1974,430 = MietSlg 25186
  • 1 Ob 118/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 118/75
    Vgl auch; Beisatz: Ersatz von Barleistungen und Arbeitsleistungen für das von der geschiedenen Gattin errichtete Siedlungshaus. (T1)
    Veröff: MietSlg 27243
  • 7 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 582/79
    Vgl auch
  • 7 Ob 802/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 802/79
    Auch; Beisatz: Lebensgefährten - Entrichtung einer angemessenen Entlohnung, die sich nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Nutzen eingetreten ist, daher kein Anspruch auf Aufwertung. (T2)
    Veröff: SZ 53/20
  • 5 Ob 745/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 745/79
    nur: Liegen die Ursachen auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T3)
    Beisatz: Arbeitsleistung eines Ehegatten. (T4)
  • 1 Ob 568/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 568/80
    Veröff: SZ 53/71 = JBl 1981,153
  • 6 Ob 742/80
    Entscheidungstext OGH 10.12.1980 6 Ob 742/80
    Vgl auch; Beisatz: Zuweisung einer Wohnung im Hause nach der 6.DVEheG bedeutet Befriedigung der Erwartung der späteren Wohnmöglichkeit - kein Anspruch. (T5)
  • 5 Ob 772/81
    Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 772/81
    nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Nur wenn der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers stellen. (T6)
    Beis wie T2 nur: Lebensgefährten (T7)
  • 6 Ob 701/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 701/81
    Auch; nur T6
  • 2 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 573/82
    nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren. (T8)
    Beis wie T7
  • 7 Ob 595/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 595/83
    nur T8
  • 2 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 509/84
    nur T8
  • 4 Ob 517/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 517/84
    nur: Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. (T9)
  • 6 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 6 Ob 612/83
    Auch; Wenn der Lebensgefährte Leistungen, die in der erkennbaren Erwartung des längeren, allenfalls bis zum Tode eines der Parteien dauernden Zusammenlebens zum Bau des Hauses zuwendet, dann besteht für ihn, wenn bezüglich dieser Leistungen keine Vereinbarung vorliegt, ein Rückforderungsrecht wegen Zweckverfehlung. (T10)
  • 2 Ob 583/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 2 Ob 583/86
    nur T6; Beis wie T4
  • 2 Ob 509/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 509/87
    Vgl auch
  • 7 Ob 508/88
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 508/88
    Auch; nur T6; Veröff: JBl 1988,320
  • 8 Ob 617/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 8 Ob 617/87
    nur T3; Veröff: SZ 61/76 = EvBl 1988/149 S 754
  • 8 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/89
    Vgl aber; Beisatz: Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB. (T11)
    Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6
  • 3 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 556/90
  • 7 Ob 574/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 574/94
    nur T8
  • 7 Ob 603/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 603/95
    Vgl aber; Beisatz: Zu leisten ist ein angemessenes Entgelt in Höhe des verschafften Nutzens. (T12)
  • 9 ObA 207/98a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 207/98a
    Auch; nur T6
  • 6 Ob 60/99p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 60/99p
    Vgl auch; nur T3
  • 7 Ob 40/00h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen. (T13)
    Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau. (T14)
  • 9 ObA 222/01i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 222/01i
    Auch; Beisatz: Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinne einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen. (T15)
    Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung (und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers) trifft dessen Gegner. (T16)
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Vgl auch; Beisatz: Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde. (T17)
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T18)
  • 3 Ob 145/06d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 145/06d
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T11; Beis wie T15
  • 6 Ob 160/07h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 160/07h
    Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 51/05a. (T19)
  • 6 Ob 164/08y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 164/08y
    Beis wie T15
  • 6 Ob 172/10b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 172/10b
    Auch; Beis wie T18
  • 1 Ob 175/10g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 175/10g
    Auch; nur T9; Beis wie T17
  • 6 Ob 44/15m
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 44/15m
    Auch
  • 9 Ob 53/17k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 Ob 53/17k
    Auch; nur T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033709

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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