Norm
11.StVDG §1Rechtssatz
Daß der Antragsteller die Vermögenswerte, für die er die Entschädigung nach dem 11.StVDG begehrt, erst nach dem 13.03.1938 in Jugoslawien erworben hat, schließt den Zuspruch einer Entschädigung nicht aus. Es genügt, daß der zu entschädigende Vermögenswert von der FVR Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Art 27 § 2 des österreichischen Staatsvertrages mit Wirkung vom 28.11.1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist (§ 1 des Gesetzes) und daß der Antragsteller dem Personenkreis der §§ 2 und 3 angehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0073202Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0070OB00099_7300000_001