Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert die Ranganmerkung nicht sofern nur die spätere grundbücherliche Eintragung des Rechtes unter Inanspruchnahme der erwirkten Rangordnung nicht schon aus anderen Gründen von vorneherein ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0010754Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0050OB00100_7300000_001