- 5 Ob 73/73
Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 73/73
Veröff: JBl 1973,617 = MietSlg 25093/17
- 1 Ob 216/73
Entscheidungstext OGH 16.01.1974 1 Ob 216/73
nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T1)
- 5 Ob 127/74
Entscheidungstext OGH 26.06.1974 5 Ob 127/74
nur T1
- 5 Ob 187/74
Entscheidungstext OGH 30.10.1974 5 Ob 187/74
nur T1
- 5 Ob 654/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 654/76
nur T1
- 1 Ob 762/76
nur T1; Veröff: SZ 49/142
- 1 Ob 27/76
Beisatz: Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen. (T2) Veröff: SZ 49/162
- 1 Ob 502/77
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
nur T1; Veröff: NZ 1890,73
- 7 Ob 582/77
Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 582/77
nur T1; Beisatz: Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich. (T3)
- 5 Ob 615/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 615/77
nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung über die Übereignung von Teilen eines Grundstückes bedarf zu ihrem Zustandekommen nicht nur der Einigkeit der Vertragspartner über das Flächenausmaß, sondern auch über den Verlauf der künftigen Grundstücksgrenze, sodass die Lage des zu übereignenden Grundstücksteiles in der Natur feststeht oder noch durch einen Geometer festgestellt werden kann. (T4)
- 1 Ob 695/77
nur T1; Veröff: SZ 50/141
- 7 Ob 682/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 682/78
nur T1
- 5 Ob 667/78
Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 667/78
Vgl; nur T1; nur: Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T5) Beisatz: Hier: Schlüssige Abänderung des angemessenen Mietzinses auf nicht wertgesicherte Schilling eintausend monatlich. (T6)
- 6 Ob 725/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 725/79
nur T1; nur T5
- 5 Ob 547/80
Entscheidungstext OGH 18.03.1980 5 Ob 547/80
nur: Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. (T7)
- 3 Ob 502/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 502/80
nur T1; Veröff: JBl 1981,645
- 1 Ob 630/81
nur T1, Veröff: SZ 54/112
- 2 Ob 557/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 2 Ob 557/81
nur T1; Beisatz: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren (hier: Finanzierungsbedingungen und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). (T8)
- 2 Ob 554/81
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 554/81
nur T1
- 7 Ob 682/81
Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 682/81
Auch; nur T1; Beisatz: Vertragsergänzung kann in Nebenpunkten nach dispositivem Recht und hilfsweise nach der Verkehrssitte erfolgen. (T9)
- 1 Ob 723/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 723/81
Ähnlich; nur T1
- 1 Ob 547/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren. (T10) Veröff: MietSlg 34178, MietSlg 34293, MietSlg 34642, MietSlg 34644(12)
- 1 Ob 579/82
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/134
- 1 Ob 606/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 606/84
Veröff: RZ 1985/15 S 66
- 8 Ob 624/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 624/84
nur T1; Veröff: NZ 1986,37
- 7 Ob 597/85
nur T1
- 14 Ob 12/86
nur T1; Veröff: ZAS 1987,92 (Quillinger)
- 5 Ob 59/86
nur T7
- 8 Ob 586/86
Auch; nur T1
- 1 Ob 612/86
nur T1; Beis wie T10
- 2 Ob 606/86
nur T1
- 9 ObA 10/88
- 4 Ob 532/88
nur T1; Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,241
- 9 ObA 275/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 275/88
Beis wie T2
- 6 Ob 663/89
nur T1
- 4 Ob 516/90
nur T1; Beis wie T9
- 9 ObA 104/90
nur T7
- 9 ObA 295/93
nur T1; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) = WBl 1994,310
- 4 Ob 1650/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1650/95
nur T7; Beisatz: Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. (T11)
- 1 Ob 2046/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2046/96f
nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. (T12)
- 9 Ob 2289/96z
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2289/96z
Auch; nur T1; Beis wie T8
- 7 Ob 69/98t
Vgl auch; Beisatz: Das Offenbleiben des Zinses bei Vertragsabschluss schadet nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll. (T13)
- 8 ObA 40/98k
Auch; nur T1
- 6 Ob 88/02p
Auch; nur T7; Beisatz: Auch der schlüssige Vertragsabschluss setzt einen übereinstimmenden Parteiwillen voraus. (T14)
- 7 Ob 69/05f
nur: Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. (T15)
- 2 Ob 160/06b
Auch; nur T15
- 3 Ob 262/07m
Auch; nur T7
- 7 Ob 14/11a
Auch; nur: Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrags ziffernmäßig festgestellt werden muss. (T16)
- 4 Ob 52/13w
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 52/13w
nur T1
- 2 Ob 126/13p
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Überweisung von 80 % des aufgrund einer Schätzung ermittelten Kaufpreises. (T17)
- 10 Ob 48/15d
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 48/15d
Auch; nur T7
- 9 Ob 70/17k
Auch; nur T7
- 4 Ob 236/17k
Auch
- 9 ObA 18/17p
nur T7
- 1 Ob 63/18y
nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des
§ 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T18)
- 4 Ob 43/22k
Vgl; nur T7