TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 2002/06/0112

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
27/01 Rechtsanwälte;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

BeitragsO RAK Wr 1997 §4 Z2;
BeitragsO RAK Wr 1998 §4 Z2;
BeitragsO RAK Wr 1999 §4 Z2;
B-VG Art144 Abs2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §19 Abs3 litd;
RAO 1868 §5;
UmlagenO RAK Wr 1997 Z6;
UmlagenO RAK Wr 1998 Z5;
UmlagenO RAK Wr 1999 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. M-H in W, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. November 2001, Zl. 06/01 2001/1608, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, der gleichfalls übermittelten erstinstanzlichen Bescheide und des vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit den erstinstanzlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 21. Jänner 1997, 27. Jänner 1998 und 23. Februar 1999 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß den jeweils geltenden Beitrags- und Umlagenordnungen 1997, 1998 und 1999 die Kammerbeiträge und die Beiträge für die Versorgungseinrichtung der Kammer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde habe ausschließlich von den mit allen Formerfordernissen und Mehrheiten beschlossenen Umlagenordnungen (gemeint offensichtlich die Umlagen- und Beitragsordnungen im Sinne der erstinstanzlichen Bescheide) der Jahre 1996 bis 1999 auszugehen. Für den Fall der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft sähen diese keinen Entfall der Beitragsverpflichtung vor. Dies hänge damit zusammen, dass die vorläufige Maßnahme eine Vorschrift zum Schutz der Klienten darstelle und keinerlei Strafcharakter habe. Dem Antrag auf Beiziehung und Prüfung von Akten des Disziplinarrates sei ebenfalls nicht stattzugeben gewesen, da der belangten Behörde keinerlei Aufsichtsrecht über die Standesgerichtsbarkeit zustehe. Dem vorsichtshalber erhobenen Verjährungseinwand werde entgegengehalten, dass die Beitragsordnung keinerlei Verjährungsbestimmungen kenne, die Erhebung des Verjährungseinwandes durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich disziplinär sei und selbst wenn man die entsprechende Bestimmung in der Bundesabgabenordnung heranziehe, die Verjährungsfrist bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre betrage.

Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, B 1717/01-10, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß den §§ 1 der jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 geltenden Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien hat jeder Rechtsanwalt, jede Rechtsanwältin, der/die im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, u.a. jährlich einen näher bestimmten Kammerbeitrag zu leisten. Gemäß der jeweils geltenden Umlagenordnung in den angeführten Jahren (Z. 1) haben die Kammermitglieder einen näher angeführten Beitrag für die Versorgungseinrichtung zu leisten.

Gemäß den angeführten Beitragsordnungen (jeweils § 4 Z. 2) kann der Kammerbeitrag in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere im Fall längerer gesundheitlicher Behinderung, bei familiärer oder sonstiger sozialer Notsituation, durch die nach der Geschäftsordnung zuständige Abteilung des Ausschusses gestundet, ermäßigt oder abgeschrieben werden. Auch die angeführten Umlagenordnungen (Z. 6 der Umlagenordnung 1997 und Z. 5 der Umlagenordnungen 1998 und 1999) sehen jeweils vor, dass der Beitrag zur Versorgungseinrichtung in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere im Fall längerer gesundheitlicher Behinderung, sowie bei Vorliegen familiärer oder sonstiger sozialer Notsituationen, durch die nach der Geschäftsordnung zuständige Abteilung des Ausschusses gestundet werden kann. Eine Stundung ist gemäß allen Beitrags- bzw. Umlagenordnungen auch bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten möglich.

Diese Regelungen stellen für die Verpflichtung zur Leistung des Kammerbeitrages gemäß der Beitragsordnung bzw. des Beitrages zur Versorgungseinrichtung gemäß der Umlagenordnung auf die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien ab. Die Disziplinarmaßnahme der vorläufigen Suspendierung eines Rechtsanwaltes berührt die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien nicht. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - den Disziplinarakt, aus dem sich seine vorläufige Suspendierung ergebe, beigezogen hat, kann sich somit kein Verfahrensmangel für das vorliegende Verfahren ergeben.

Sofern der Beschwerdeführer die Heranziehung des Disziplinaraktes in Bezug auf die von ihm gerügte Nichtanwendung des § 4 der angeführten Beitragsordnungen als relevant ansieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Stundung, Ermäßigung oder Abschreibung des Kammerbeitrages gemäß § 4 der angeführten Beitragsordnungen immer nur auf Antrag erfolgen kann. Dies gilt auch für die genannten Stundungsregelungen in den Umlagenordnungen. Wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt, wurde ein entsprechendes Stundungsansuchen vom 28. Dezember 2000 mit Erledigung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Februar 2001 abgelehnt. Die Abweisung dieses Stundungsansuchen bzw. eines anderen Stundungsansuchen des Beschwerdeführers oder eines allfälligen Antrages auf Ermäßigung oder Abschreibung des jeweiligen Kammerbeitrages war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass der angefochtene Bescheid auf seine Ausführungen in der Vorstellung kaum Bezug nehme und sich mit deren Inhalt nicht befasse. Die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch an Hand des konkreten Vorbringens in der Vorstellung ist für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht ersichtlich.

Weiters macht der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 iVm § 4 der "Umlagenordnungen" (gemeint offensichtlich diese §§ in den Beitragsordnungen) geltend, nach deren jeweiligem § 1 Z. 1 jeder Rechtsanwalt zur Zahlung der Kammerbeiträge verpflichtet sei, der in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen sei. Tatsächlich sei für den Fall einer vorläufigen Suspendierung die Eintragung zwar aufrecht, die tatsächliche Berufsausübung jedoch untersagt. Mangels Differenzierung sei hier der Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz durchbrochen. Die in § 4 der Beitragsordnungen vorgesehenen Stundungs-, Ermäßigungs- bzw. Abschreibungsmöglichkeiten ließen durch ihre Formulierung offensichtlich zu, dass Gleichheitssatzverletzungen nicht ausgeglichen werden müssten.

Dem angeführten Ablehnungsbeschluss ist zu entnehmen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die generellen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken hatte, wobei darauf zu verweisen ist, dass die §§ 4 Z. 2. der Beitragsordnungen bzw. Z. 6 der Umlagenordnung 1997 bzw. Z. 5 der Umlagenordnungen 1998 und 1999 im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell waren. Gegen §§ 1 der Beitragsordnungen 1997, 1998 und 1999, die die Kammerbeitragspflicht an die (aufrechte) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer knüpfen, bestehen auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060112.X00

Im RIS seit

17.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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