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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung der Verordnung im Anlaßfall nach Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsrechtes über die sogenannte VertragsraumordnungSpruch
Die Verordnung des Gemeinderates (Gemeindevertretung) der Gemeinde Puch bei Hallein betreffend die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes (Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 5. Mai 1994, 7. Juli 1994, 5. März 1996 und 9. Mai 1996, genehmigt mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 1996, Zl. 7/03-209801/45-1996, kundgemacht in der Zeit vom 17. Juli 1996 bis 2. August 1996), wird, soweit damit für die Parzellen 56/11 und 56/18, KG Thurnberg, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-ländliches Gebiet" festgesetzt wurde, gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei zu B986/97 und zu B987/97 protokollierte Beschwerden gegen Bescheide der Salzburger Landesregierung anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
1. Die Beschwerdeführer in diesen Verfahren stellten am 19. September 1996 den Antrag auf Bauplatzerklärung, und zwar die Beschwerdeführer zu B986/97 für das Grundstück 56/11, und - der mit dem Zweitbeschwerdeführer zu B986/97 idente - Beschwerdeführer zu B987/97 für das Grundstück 56/18, beide KG Thurnberg, Gemeinde Puch bei Hallein. Diese Anträge wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit Bescheiden vom 22. Oktober 1996 gemäß §14 Abs1 lita des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. 69/1968 idF LGBl. 13/1995 und §3 der Delegierungsverordnung Hallein, LGBl. 97/1968 idF LGBl. 74/1993, wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Puch bei Hallein ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Grundstücke 56/11 und 56/18 als "Grünland-ländliches Gebiet" ausgewiesen sind.
Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit den in den erwähnten Verfahren angefochtenen Bescheiden abgewiesen.
2. Gegen diese Bescheide wenden sich die im wesentlichen gleichlautenden auf Art144 Abs1 B-VG gestützten und zu B986/97 und B987/97 protokollierten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 27. Juni 1998 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates (Gemeindevertretung) der Gemeinde Puch bei Hallein betreffend die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes (Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 5. Mai 1994, 7. Juli 1994, 5. März 1996 und 9. Mai 1996, genehmigt mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 1996, Zl. 7/03-209801/45-1996, kundgemacht in der Zeit vom 17. Juli 1996 bis 2. August 1996), soweit damit für die Parzellen 56/11 und 56/18, KG Thurnberg, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-ländliches Gebiet" festgesetzt wurde, einzuleiten.
4. Aus Anlaß dieses amtswegigen Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof am 11. März 1999 beschlossen,
* gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §14, des dritten Satzes des §17 Abs12 und des §22 Abs2 litd des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Raumordnung im Land Salzburg (Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 - ROG 1992), LGBl. Nr. 98/1992,
* sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen die
Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1993, mit der Richtlinien für Vereinbarungen nach §14 Abs2 ROG 1992 erlassen werden (Richtlinienverordnung für Vereinbarungen nach §14 Abs2 ROG 1992),zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, G77/99, V29/99, hat der Verfassungsgerichtshof folgendes ausgesprochen:
"1. §14, §17 Abs12 dritter Satz sowie §22 Abs2 litd des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Raumordnung im Land Salzburg (Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 - ROG 1992), LGBl. Nr. 98/1992, waren verfassungswidrig.
2. §14, §17 Abs12 dritter Satz sowie §22 Abs2 litd leg. cit. in der Fassung der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. April 1998, LGBl. Nr. 44/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
3. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1993, mit der Richtlinien für Vereinbarungen nach §14 Abs2 ROG 1992 erlassen werden (Richtlinienverordnung für Vereinbarungen nach §14 Abs2 ROG 1992), wird als gesetzwidrig aufgehoben."
Die Gemeinde Puch hat daher bei der Beschlußfassung über die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes die verfassungswidrige Bestimmung des §14 Abs2 ROG 1992 angewendet.
Die in Prüfung gezogene Verordnung war daher, soweit sie sich auf die Parzellen Nr. 56/11 und 56/18, KG Thurnberg bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
Diese Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V77.1998Dokumentnummer
JFT_10008985_98V00077_00