RS OGH 1973/6/7 6Ob92/73, 4Ob577/76, 1Ob601/79, 1Ob715/89, 7Ob574/90, 9Ob702/91, 7Ob578/91, 1Ob569/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1973
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Norm

MG §19 Abs6 B
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §29 Abs1
MRG §30 Abs2 Z13

Rechtssatz

Für die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund oder Auflösungsgrund gilt das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es der Unterfertigung beider Parteien, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist nicht die Schaffung einer Beweisurkunde, sondern der Schutz des Mieters, dem die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich gemacht werden soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 92/73
    Entscheidungstext OGH 07.06.1973 6 Ob 92/73
    Veröff: SZ 46/64 = EvBl 1974/17 S 43 = MietSlg 25362 = ImmZ 1973,239
  • 4 Ob 577/76
    Entscheidungstext OGH 21.09.1976 4 Ob 577/76
    Beisatz: Zur Wahrung der Schriftform ist aber nicht erforderlich, dass die Parteien ein und dieselbe Urkunde unterzeichnen. Es kann die Unterfertigung von Briefen genügen, auch wenn sie nicht gleich lauten, doch muss eine ausdrückliche Erklärung vorliegen, welche die erfolgte Willenseinigung klar und vollständig hervortreten lässt. (T1) Veröff: MietSlg 28388
  • 1 Ob 601/79
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 601/79
    Vgl auch; nur: Zur Wirksamkeit einer solchen schriftlichen Vereinbarung bedarf es der Unterfertigung beider Parteien, denn der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck ist nicht die Schaffung einer Beweisurkunde, sondern der Schutz des Mieters, dem die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich gemacht werden soll. (T2); Beisatz: Hier: Schriftform zu § 23 Abs 1 MG. (T3)
  • 1 Ob 715/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 715/89
  • 7 Ob 574/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 574/90
    Vgl auch
  • 9 Ob 702/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 Ob 702/91
    Auch; nur T2; Beisatz: Eine am Zweck der Formvorschrift orientierte Auslegung führt dahin, die Gültigkeit von dem Umfang des vereinbarten Kündigungsgrundes lediglich einschränkenden Abreden nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig zu machen. (T4)
  • 7 Ob 578/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 578/91
    nur: Für die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund oder Auflösungsgrund gilt das Erfordernis der Schriftform im Sinne des § 886 ABGB. (T5)
  • 1 Ob 569/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 569/94
    Auch; Beisatz: Hier: Zweck des Schriftlichkeitsgebots in § 29 Abs 1 MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz. (T6) Veröff: SZ 67/130 = ImmZ 1994,448
  • 5 Ob 2085/96w
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2085/96w
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Aussage, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T7)
  • 6 Ob 65/00b
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 65/00b
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung aller ausdrücklich vereinbarten durchsetzbaren Befristungen ist die Einhaltung der Schriftform. Demnach muss sich der Endtermin aus einer gemeinsamen, von allen Vertragspartnern unterfertigten Urkunde eindeutig entnehmen lassen, ohne dass auf Auslegungsregeln zurückgegriffen werden muss. (T8)
  • 6 Ob 274/07y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 274/07y
    Vgl aber; Teilweise abweichend wie T7; Beisatz: Den Anforderungen der Schriftlichkeit ist jedenfalls dort Genüge getan, wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten Kündigungsgründe enthält, und zwar insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigt hat. (T9)
  • 5 Ob 133/10k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k
    Vgl; Beisatz: Eine in Form einer einfachen E?Mail abgegebene Erklärung des Mieters entspricht nicht dem Zweck des Schriftformgebots des § 16 Abs 1 Z 5 MRG. Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen E-Mail bietet nämlich keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht. (T10)
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T11); Veröff: SZ 2011/29
  • 5 Ob 71/16a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 71/16a
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0068994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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