Norm
ABGB §861Rechtssatz
1.
Für den Vertragsabschluß eines Arbeitnehmers mit einer noch nicht eingetragenen, im Gründungsstadium befindlichen GmbH können vor allem folgende drei Gestaltungen gewählt werden:
a)
Der Vertrag wird im Namen der Gründungsgesellschaft abgeschlossen.
b)
Der Vertrag wird für die erst künftig nach der Eintragung im Handelsregister als juristische Person entstehende GmbH abgeschlossen.
c)
Der Vertrag wird namens der Gründungsgesellschaft und zugleich im Namen der künftigen GmbH abgeschlossen mit der Folge, daß die GmbH mit ihrer Entstehung an die Stelle der Gründungsgesellschaft tritt.
2.
Sofern sich aus den Umständen bei den Vertragsverhandlungen nicht anderes ergibt, ist der Abschluß eines Arbeitsvertrages mit der Gründungsgesellschaft dann anzunehmen, wenn diese bereits werbend im Geschäftsverkehr tätig geworden ist, der Arbeitnehmer seine Beschäftigung schon vor Eintragung der GmbH aufnehmen soll und ihm nicht bekannt ist, daß die Eintragung noch nicht erfolgt ist.
3.
Wer bei einem Vertragsabschluß mit der Gründungsgesellschaft für diese handelt, haftet nicht nach § 11 Abs 2 deutsches GmbHG.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104291Dokumentnummer
JJR_19730607_AUSL000_002AZR00181_7200000_001