RS OGH 1973/6/8 11Os29/73, 11Os84/75, 10Os62/76, 10Os181/76, 10Os13/79, 9Os47/79, 11Os70/79, 10Os95/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1973
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Norm

StGB §28 D
StGB §167

Rechtssatz

Waren die einzelnen Angriffe des Täters nur Teile einer Gesamttat und in Ausführung eines einheitlichen Willensentschlusses unternommen worden, kommt tätige Reue dem Angeklagten nur dann zustatten, wenn er den gesamten aus seinen Straftaten entstandenen Schaden, noch bevor die Obrigkeit von seinem Verschulden erfährt, gutmacht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 29/73
    Entscheidungstext OGH 08.06.1973 11 Os 29/73
  • 11 Os 84/75
    Entscheidungstext OGH 17.09.1975 11 Os 84/75
    Veröff: SSt 46/47
  • 10 Os 62/76
    Entscheidungstext OGH 13.07.1976 10 Os 62/76
  • 10 Os 181/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 10 Os 181/76
  • 10 Os 13/79
    Entscheidungstext OGH 07.03.1979 10 Os 13/79
    Beisatz: Ein fortgesetztes Delikt (im strengen Sinn) ist nicht nötig. (T1) Veröff: RZ 1979/61 S 208 = SSt 50/18
  • 9 Os 47/79
    Entscheidungstext OGH 22.05.1979 9 Os 47/79
  • 11 Os 70/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 11 Os 70/79
    Beis wie T1
  • 10 Os 95/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 10 Os 95/79
    Beisatz: Hier: Fortgesetzte Untreue. (T2) Veröff: EvBl 1980/129 S 405
  • 10 Os 108/79
    Entscheidungstext OGH 30.09.1980 10 Os 108/79
    Beis wie T2; Veröff: SSt 51/46
  • 9 Os 159/80
    Entscheidungstext OGH 03.02.1981 9 Os 159/80
  • 9 Os 87/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 9 Os 87/82
  • 12 Os 131/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 12 Os 131/82
    Beisatz: Andererseits fehlt die Rechtzeitigkeit, wenn der Behörde zur Zeit der Schadensgutmachung auch, nur ein Teilakt der rechtlich eine einzige Tat darstellenden deliktischen Vorgangsweise des Täters bekannt war. (T3)
  • 9 Os 72/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 9 Os 72/83
  • 11 Os 141/83
    Entscheidungstext OGH 19.09.1983 11 Os 141/83
  • 10 Os 116/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 10 Os 116/83
    Vgl; Beisatz: Handelt es sich aber um selbständige (diebische) Angriffe, so steht mangelnde Schadensgutmachung in einem Fall der Annahme tätiger Reue in einem anderen nicht entgegen. (T4)
  • 9 Os 62/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 9 Os 62/83
    Veröff: SSt 54/73
  • 10 Os 101/84
    Entscheidungstext OGH 17.07.1984 10 Os 101/84
    Beis wie T1
  • 11 Os 5/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 11 Os 5/84
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Rechtzeitigkeit von Selbstanzeige beziehungsweise hiedurch bewirkten Rücktritt vom Versuch (§§ 29 und 14 FinStrG). (T5)
  • 12 Os 156/83
    Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83
    Beis wie T1
  • 9 Os 150/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 Os 150/86
  • 14 Os 62/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 14 Os 62/88
    Vgl auch
  • 15 Os 77/89
    Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 77/89
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 38/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 38/93
  • 11 Os 10/94
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 10/94
    Vgl auch
  • 11 Os 80/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 80/99
    Auch; Beisatz: Die dem Angeklagten als Veruntreuung angelasteten Verkäufe beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss. Liegt aber ein einheitlicher Willensentschluss vor, dann kommt strafaufhebende tätige Reue nur in Betracht, wenn der gesamte Schaden, hier also der durch beide Angriffe verwirklichte, gutgemacht wird. (T6)
  • 13 Os 142/02
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 142/02
    Vgl aber; Beisatz: Eine das Erfordernis der Vollständigkeit der Schadensgutmachung betreffende Einheit liegt vor, wenn die Vermögensangriffe von einem Gesamtvorsatz getragene Einzelakte der schrittweisen Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Enderfolges darstellen, oder wenn eine auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehende Faktenmehrheit vorliegt. Gewerbsmäßigkeit für sich allein ist nicht tragfähig, um damit verknüpfte Serientaten im Hinblick auf die Voraussetzungen tätiger Reue auch dem Erfordernis des Gesamtschadenersatzes zu unterwerfen. (T7)
  • 13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet. In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn). (T8)
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Vgl aber; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T9)
  • 12 Os 10/09a
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 10/09a
    Vgl; Beisatz: Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann. (T10)
  • 15 Os 174/09s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 174/09s
    Beisatz: Dabei spielt die Frage, ob die einzelnen Handlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind, keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Angeklagte alle ihr vorgeworfenen Handlungen, durch die sie sich rechtswidrig Geldbeträge ihres Dienstgebers aneignete, aus einem - auf vorausgegangener konkreter Planung des Verhaltens beruhendem (WK-StGB - 2 § 167 Rz 70) - einheitlichen Willensentschluss verübte. (T11)
  • 14 Os 95/11v
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 95/11v
    Auch
  • 11 Os 101/12f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 101/12f
    Auch; Beisatz: Hier: Betrug. (T12)
  • 11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
  • 14 Os 54/18z
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 54/18z
    Auch
  • 13 Os 57/20m
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 13 Os 57/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0090642

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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