RS OGH 1973/6/13 5Ob93/73, 6Ob504/88, 8Ob48/02w, 10ObS10/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1973
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Norm

ZPO §527 Abs2 B3b

Rechtssatz

Weist das Erstgericht eine Klage auf Ersatz von Verteidigungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und hebt das Rekursgericht diesen Beschluß mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag zur meritorischen Erledigung der Rechtssache auf, so ist ein Revisionsrekurs zulässig, weil der aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der Entscheidung des Erstrichters über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044125

Dokumentnummer

JJR_19730613_OGH0002_0050OB00093_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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