Norm
ZPO §273Rechtssatz
Die Frage, ob das Gericht § 273 ZPO anzuwenden hatte, ist revisibel. Eine Ermessensentscheidung nach dieser Gesetzesstelle kommt jedoch nur in Frage, wenn feststeht, "... dass eine Partei ... eine Forderung zu stellen hat".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021