Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Treten die Voraussetzungen des § 49 KartG ein, ist § 42 Abs 1 KartG erweiternd auszulegen, weil es keinen einzelnen Unternehmer gibt. Es sind dann die an einem Zusammenschluß oder einem diesem gleichzustellenden Rechtsverhältnis beteiligten Unternehmen, die auf dem Markt auftreten, zur Anmeldung des marktbeherrschenden Unternehmens verpflichtet. Unter Bedachtnahme auf den Sinn dieser Bestimmung muß aber auch das Unternehmen, das als Spitze und als Berechtigte an Gesellschaftsanteilen anderer Unternehmen, ohne selbst am Inlandsmarkt beteiligt zu sein, sei es als Holding, sei es in einer anderen Form, auf die Geschäftsführung anderer Unternehmen und damit auf die effektive Versorgung des inländischen Marktes mittelbar Einfluß nimmt, als anmeldepflichtig angesehen werden. Die Einflußnahme auf das inländische Marktgeschehen hat demnach zur Folge, daß eine Pflicht zur Anmeldung besteht; einzutragen sind aber nur die den Inlandsmarkt unmittelbar beherrschenden Unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063668Dokumentnummer
JJR_19730615_OGH0002_000OKT00017_7300000_001