Norm
AußStrG §9 LRechtssatz
Aus § 94 KartG ergibt sich, daß die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit der Einschränkung (Besonderheit) Anwendung finden, daß Parteistellung nur den in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen zukommt. Der Begriff der Partei (des Beteiligten) im Sinne des § 9 AußStrG wurde damit nicht unter den zur Anwendung gelangenden Vorschriften übernommen (keine Teilnahme Dritter als Beteiligter des Verfahrens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006705Dokumentnummer
JJR_19730615_OGH0002_000OKT00019_7300000_001