Norm
ABGB §905 BRechtssatz
Der für die Umrechnung maßgebende Kurs des Zahlungstages ist bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag unbekannt. Der Gläubiger ist weder nach Zivilrecht noch nach der Exekutionsordnung gezwungen, seine Fremdwährungsforderung im Exekutionsantrag umzurechnen. Eine solche Umrechnung kann auch nicht von Amts wegen vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001932Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009