TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 2001/07/0121

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Veröffentlicht am 21.11.2002
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Index

L61206 Feldschutz Landeskulturwachen Steiermark;
L61306 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §2 Abs3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §4 Z3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §5;
Landw Grundstücke Schutz Beschädigung fremde Bäume Stmk 1921 §2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der K in L, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juli 2001, Zl. 8-64 Lo 1/6-01, betreffend Auftrag nach dem Steiermärkischen Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (mitbeteiligte Parteien:

1. G, 2. R, beide in L, beide vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 29. Juli 1999 führten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft G (BH) Beschwerde darüber, dass die Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen Nr. 12/1 (nunmehr Nr. 8) und Nr. 15 der KG H durch Schatten und Durchwurzelung von Gewächsen (Fichten) auf dem Grundstück Nr. 12/6 der KG H (im Eigentum der Beschwerdeführerin) wesentlich erschwert würde, weshalb ein Verfahren nach dem Steiermärkischen Landesgesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (BFlSchG) eingeleitet werden möge.

Im Zuge des von der BH durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach Durchführung eines Ortsaugenscheins eine Stellungnahme des Forstsachverständigen vom 18. Oktober 1999 eingeholt, aus der hervorgeht, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin (Nr. 12/6) als Park ausgewiesen sei und auch schon rund 100 Jahre so genutzt werde; im Bereich entlang der Grundstücksgrenze (zu den Grundstücken Nr. 12/6 und 12/1) bestehe ein Bewuchs unter anderem mit bis zu 60 Jahre alten Fichten. Die Funktion dieses Bewuchses liege im Windschutz für den Park; dieser sei als wertvoller ökologischer Streifen (Vogelschutz etc.) einzustufen. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 3 BFlSchG treffe in diesem Fall zu.

Nach Gewährung von Parteiengehör an die Verfahrensparteien stellte die BH mit Bescheid vom 24. November 1999 fest, dass es sich gemäß § 4 Z. 3 des BFlSchG bei dem Bewuchs auf Grundstück Nr. 12/6 um eine Windschutzanlage bzw. um Feldgehölz und Einzelbäume handle und daher die Vorschrift des § 3 leg. cit. nicht anzuwenden sei. Der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 29. Juli 1999 werde daher abgewiesen. In der Begründung wurde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen.

Gegen diesen Bescheid beriefen die mitbeteiligten Parteien. Begründend führten sie aus, dass die verfahrensgegenständliche Fichtenreihe ursprünglich als Hecke gepflanzt und ausgelichtet worden sei. Die Schaffung einer Windschutzanlage sei nie geplant bzw. nie notwendig gewesen. Eine Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 ForstG 1975 sei "ein Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz von Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung" dienten. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin stellten keine landwirtschaftliche Nutzfläche dar, sondern seien als Obstgarten zu bezeichnen. Zudem seien in der betreffenden Region auf Grund der Topografie und des Landschaftsraumes keine Bodenerosionen durch Wind zu befürchten. Auch Schneeverwehungen gäbe es dort nicht und es seien weiters nicht solche Schneemengen zu verzeichnen, dass dies zu einem Problem werden könne. Der Fichtenstreifen sei auch nicht ökologisch wertvoll, da Fichten in dieser Region (colline Hügelstufe) gar nicht heimisch seien. Die große Anzahl an Fichten sei auf anthropogenen Einfluss zurückzuführen, weshalb Fichten lebensraumfremd und zudem krankheits- und schädlingsanfällig seien. Die Fichten beeinträchtigten die landwirtschaftlichen Nutzflächen (Wiesen) der Mitbeteiligten durch Schattenwurf und Verwurzelung. Zum Thema "ökologische Wertigkeit" und "Windschutzanlage" müssten Sachverständigengutachten eingeholt werden. Auch sei das Grundstück der Beschwerdeführerin im Flächenwidmungsplan nicht als Park, sondern als Freiland ausgewiesen.

Dazu erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass vor ca. 4 Jahren die Wurzeln der Fichten im Zuge einer Geländeregulierung mittels Schubraupe entfernt worden seien. Zum Zeitpunkt der Pflanzung der Bäume seien die mitbeteiligten Parteien noch nicht Eigentümer der Nachbarliegenschaft gewesen. Der Vorbesitzer dieser Liegenschaft sei sich mit dem Vater der Beschwerdeführerin einig über die Funktion und Wichtigkeit der Fichten als Windschutz für die Parkanlage gewesen. Es sei zudem unrichtig, dass ihr Grundstück als Obstgarten und Wiese zu bezeichnen sei; der Park im Ausmaß von ca. 3000 m2 beinhalte einen über 100-jährigen Baumbestand und diese Nutzungsart sei auch im Grundbuch angeführt. Weiters ergebe sich ein theoretischer Ernteausfall der Mitbeteiligten lediglich in einer Höhe von S 448,-- pro Jahr, von welchem der an der Grundgrenze verlaufende Wiesenweg in der Breite von 3 m und Länge von 70 m noch abzuziehen sei. Die Mitbeteiligten hätten zudem in anderen Bereichen ihres Anwesens unter den selben Gegebenheiten eigene Baumbestände, die den landwirtschaftlichen Ertrag tatsächlich beeinträchtigten und herabsetzten.

Die belangte Behörde führte ergänzende Ermittlungen durch und holte ein landwirtschaftliches Gutachten vom 27. Juli 2000 und ein forsttechnisches Gutachten vom 17. Oktober 2000 ein.

Nach detaillierter Befundaufnahme führte der landwirtschaftliche Gutachter aus, dass sich entlang der nordwestlichen Grenze zum Grundstück Nr. 8 auf dem Grundstück Nr. 12/6 eine aus zehn ca. 50-jährigen Fichten bestehende Baumreihe befinde. Diese Fichten stünden innerhalb eines Abstands von 0,5 m an der Grenze zum Grundstück Nr. 8, seien in der Reihe ca. 6 m voneinander entfernt, hätten eine Wuchshöhe von bis zu 20 m und seien stark beastet, wobei die Äste bis zu 4 m in das Grundstück Nr. 8 ragten. Im Bereich des westlichsten Punktes des Grundstücks 12/6 befände sich eine weitere Fichte (2. Altersklasse, Wuchshöhe ca. 8 m) an der Grenze zum Grundstück Nr. 8. Grundbücherlich seien die Grundflächen der Beschwerdeführerin (großteils) als Garten (Park) ausgewiesen. In der Natur sei eine Parkanlage vorhanden, deren Baumbewuchs ein Alter von teilweise mehr als 100 Jahren aufweise.

Unter den Fichten befände sich ein Bewuchs bestehend aus verschiedenen Laubgehölzen wie Schlehe, Holunder und Hasel mit einer Wuchshöhe bis zu 3 m sowie einige Laubbäume wie Esche und Ahorn mit größerem Wuchs.

Die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien (darunter Nr. 8) würden im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs als Grünland bewirtschaftet, dienten somit der Erzeugung von Pflanzen und seien als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des BFlSchG anzusehen. Durch die Fichtenreihe komme es auf Grund ihrer Lage südöstlich der Betriebsfläche der mitbeteiligten Parteien zu einer Beschattung der nordwestlich angrenzenden Betriebsfläche insbesondere während der Vormittagsstunden und es werde eine volle Besonnung des südlichen Teils der Betriebsfläche erst ab den frühen Nachmittagsstunden möglich. Im beschatteten Bereich werde die Vegetationsdauer verkürzt (u.a. durch geringere Sonneneinstrahlung) und bei der Nutzung des Grünlands als Wiese das Abtrocknen des Mähguts verzögert (insbesondere bei der Raufutterwerbung), wodurch im beschatteten Bereich einerseits die Erntearbeiten erschwert und andererseits die Ernteerträge verringert würden. Die Nutzung der Betriebsflächen werde durch den Schatten der Fichten gefährdet. Der unter den Fichten vorhandene Bewuchs könne eine Gefährdung durch Beschattung nicht hervorrufen.

Weiters merkte der Gutachter an, dass es sich bei der gegenständlichen Fichtenreihe nicht um natürlich entstandene und historisch (Grenz-Lesesteine) erklärbare Gewächse handle, die üblicherweise auch regelmäßig abgestockt würden, sodass nicht davon auszugehen sei, dass diese Fichten Feldgehölze darstellten, die von der Anwendung des BFlSchG ausgenommen wären. Eine das Landschaftsbild prägende Wirkung erfülle die Fichtenreihe aber jedenfalls.

Das forstfachliche Gutachten vom 17. Oktober 2000 verwies einleitend auf den Befund des landwirtschaftlichen Gutachtens und fuhr fort, der Grund der Anpflanzung der Fichtenreihe sei wahrscheinlich in einem Wind- und Sichtschutz für den Park gelegen; sie sei nicht als Aufforstung im Sinne des Forstgesetzes gedacht gewesen. Die mitbeteiligten Parteien würden mit ihren Ausführungen in der Berufung, wonach die Fichten ursprünglich als Hecke gepflanzt und später ausgelichtet worden seien, diesen Zweck der Anpflanzung bestätigen. Die Fichten seien auf Grund des hohen Lichteinflusses und des relativ großen Abstands voneinander nahezu als Solitärbäume herangewachsen und böten durch die 100%ige Beastung bis zum Boden einen optimalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Anpflanzung sei keine Bewilligung dafür vonnöten gewesen, da es sich weder um Aufforstung landwirtschaftlicher Grundstücke noch um Neubewaldung im Sinne des Forstgesetzes gehandelt habe.

Nach Wiedergabe der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 ForstG 1975 ("Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutze vor Windschäden insbesondere für landwirtschaftliche Flächen, sowie der Schneebindung dienen") hielt der Gutachter abschließend fest, diese Bestimmung sei für die gegenständliche Fichtenbaumreihe nicht anzuwenden, da der beabsichtigte Windschutz die Parkanlage betreffe, nicht aber dem Windschutz gegen Winderosion bzw. Schneeverfrachtung diene. Es werde somit festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Fichtenbaumreihe um keine Waldfläche bzw. Windschutzanlage handelte, und weiters, dass diese Fichtenreihe als Teil der Parkanlage anzusehen sei, die bereits mehr als 100 Jahre bestehe.

Die Verfahrensparteien gaben zu diesen Gutachten Stellungnahmen ab.

Die Beschwerdeführerin wies erneut darauf hin, dass die mitbeteiligten Parteien fast unmittelbar anschließend und in direkter Linie gemessen von den gegenständlichen Bäumen aus gesehen selbst Bäume an die Grenze der landwirtschaftlichen Betriebsfläche gepflanzt hätten, die den gleichen Schattenwurf aufwiesen, weshalb die Vorgangsweise der mitbeteiligten Parteien rechtsmissbräuchlich sei. Zum landwirtschaftlichen Gutachten werde ausgeführt, dass bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung der Nutzung die Erschließung der Liegenschaft nicht bedacht worden sei. In dem Bereich, wo die Beeinträchtigung behauptet werde, sei die Erschließung gegeben und befände sich dort ein 3 m breiter Weg, der mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden könne, wodurch sich für einen allfälligen Ertragsausfall lediglich eine Fläche von rund 70 m2 ergäbe. Die Auswirkungen des Schattenwurfs auf den Ernteertrag der Wiese seien vom Sachverständigen der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft G nur mit einem Betrag von ATS 448,-- beziffert worden. Bei Berücksichtigung der Fläche des Weges reduziere sich die betroffene Fläche auf 70 m2, was einen Ernteausfall von ATS 112,-- bedeute. Der Ersatz dieses Ausfalls werde angeboten. Unter Berufung auf das naturschutzfachliche Gutachten erweise sich die Beseitigung bzw. Stutzung der Bäume als unverhältnismäßig. Bezüglich des forstfachlichen Gutachtens werde darauf hingewiesen, dass dort festgehalten worden sei, die einzelnen Fichten seien "nahezu Solitärbäume". Für Einzelbäume würde jedoch gemäß § 4 Z. 3 die Vorschriften des § 3 BFlSchG nicht gelten.

Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde zudem eine fachliche Stellungnahme der Baubezirksleitung G, Abteilung Naturschutz, vom 16. Dezember 1999 vor. Danach sei das Anwesen der Beschwerdeführerin als historische Parkanlage zu bezeichnen. Es befänden sich in dieser Parkanlage mehrere ältere Bäume, die durchaus naturdenkmalwürdig wären. Dies treffe insbesondere für die Douglasie im zentralen Parkbereich zu, die die größte bekannte Douglasie in der Steiermark darstelle. Der Park müsse auf Grund seiner Konzeption und auf Grund des vorhandenen Bewuchses mindestens 100 Jahre alt sein. Parkanlagen dieses Alters mit dem vorhandenen Baum- und Strauchbewuchs seien grundsätzlich erhaltens- und schützenswert. Der Unterwuchs der Fichten (zahlreiche Laubgehölze mit Höhen von bis zu 3 m, darunter Schlehe, Hasel, Roter Hartriegel, Holunder und Jungbäume wie Eschen, Linden und Bergahorne) sei ein wertvoller Lebensraum für zahlreiche Kleintiere, insbesondere Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Die Fichtenreihe stelle gemeinsam mit diesem Unterwuchs ein wertvolles Landschaftselement dar, welches in dieser spezifischen Region einen charakteristischen Teil des Landschaftsbildes ausmache. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Erhaltung und Pflege sowie Weiterentwicklung der gesamten Parkanlage unbedingt wünschenswert und sinnvoll. Die Parkanlage stelle eine wesentliche Bereicherung des Landschaftsbildes und der Landschaftsästhetik dar. Die Fichtenallee einschließlich des Unterwuchses sei ein wesentlicher Bestandteil dieses besonderen Lebensraumes. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei daher die Erhaltung dieser Besonderheit zu fordern.

Die belangte Behörde gab der Berufung der mitbeteiligten Parteien Folge und stellte mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 4 BFlSchG fest, dass die Nutzung der gegenständlichen Betriebsfläche der mitbeteiligten Parteien durch Schatten der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stockenden Fichten gefährdet sei; im Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 2, 5 und 9 leg. cit. in Verbindung mit Spruchpunkt 1. und § 59 Abs. 2 AVG aufgetragen, die innerhalb eines 4 m breiten Streifens zur Grenze des Grundstücks Nr. 8 auf dem Grundstück Nr. 12/6 befindlichen 10 Fichten bis 31. März 2002 entweder zu entfernen oder unter Beachtung des § 3 Abs. 1 leg. cit. auf die entsprechende Höhe zu stutzen; unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, hinsichtlich der übrigen an der Grundstücksgrenze befindlichen Gewächse (Unterwuchs) den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. bis längstens 31. März 2002 herzustellen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde den Spruchpunkt 1. sowohl mit den Feststellungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen als auch - unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 1984, 84/07/0303 -

damit, dass die durch die Schattenbildung bedingte Verkürzung der Vegetationsdauer und Verringerung der Wuchsleistung sowie die Verzögerung der Nutzung der Wiese als Grünland (bei der Raufuttergewinnung) zweifellos eine Gefährdung der Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebsfläche im beschatteten Bereich darstelle.

Spruchpunkt 2. wurde damit begründet, dass auf Grund der Feststellung gemäß Spruchpunkt 1. die ex-lege Bestimmung des § 3 Abs. 2 BFlSchG zur Anwendung gelange und sich die getroffene Verfügung "lediglich als deklarativer Hinweis auf diese Bestimmung darstelle." Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Fichtenreihe einen Bestandteil der seit mehr als 100 Jahre alten Parkanlage darstelle, werde entgegnet, dass einerseits das BFlSchG eine Nichtgeltung der Abstands- und Höhenwachstumsbestimmungen für Bäume von Parkanlagen nicht normiere und andererseits laut landwirtschaftlichem Gutachten im geltenden Flächenwidmungsplan der östliche Teil des Grundstücks Nr. 12/6 als Dorfgebiet ausgewiesen sei und die westlich angrenzenden Flächen jeweils im Freiland lägen. Bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienten, würden gemäß § 1 Abs. 4 lit. b ForstG 1975 nicht als Wald gelten. Die verfahrensgegenständliche Fichtenreihe weise keinen parkmäßigen Aufbau auf, zumal ein solcher einen unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur im Anbau von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel angelegten Landschaftsgarten voraussetze. Die an der Grundgrenze stockenden Fichten seien auch nicht als Einzelbäume zu qualifizieren. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1993, 93/07/0010, seien Baumreihen - wie im gegenständlichen Fall auf Sachverständigenebene begründet - jedenfalls nicht als Einzelbäume anzusehen. Auch handle es sich nach dem landwirtschaftlichen Gutachten bei der Fichtenreihe nicht um Feldgehölze, ebenso wenig um eine Windschutzanlage, auf die das ForstG 1975 anzuwenden wäre.

Bezüglich Spruchpunkt 3. wurde in der Begründung darauf verwiesen, dass der Unterwuchs keine Gefährdung durch Beschattung hervorrufen könne. Doch kämen hier die ex-lege Abstands- und Höhenbestimmungen des § 3 Abs. 1 BFlSchG zum Tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 14/1990, LGBl. Nr. 5/1996 und LGBl. Nr. 58/2000, lauten:

"§ 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen und quantitativ günstigen landwirtschaftlichen Produktion.

§ 2. (1) Unter einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche im Sinne dieses Gesetzes wird jede zusammenhängende Fläche eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke (Abs. 2) desselben Eigentümers verstanden.

(2) Landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen und Gärten.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.g.F., sind, und auf Almen im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 68.

§ 3. (1) Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) dürfen nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten belassen werden.

(2) Wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, sind entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die entsprechende Höhe zu stutzen.

(3) Für Anlagen gemäß § 6 Abs. 4 gilt, dass ein Mindestabstand von 4 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten einzuhalten ist. Bei Übersteigen der Wuchshöhe von 8 m der im Kurzumtrieb genutzten Forstpflanzen innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist eine behördliche Bewilligung einzuholen (§ 7 Abs. 3).

(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid festzuhalten, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 vorliegen.

§ 4. Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für

1.

...

2.

...

3.

Einzelbäume und Feldgehölze (als solche gelten Ansammlungen von verschiedenen Arten von Bäumen und Sträuchern mit einer Breite von höchstens 10 m).

§ 5. Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, ist mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen."

Gemäß § 1 Abs. 4 lit. d ForstG 1975 gelten bloße Baumreihen nicht als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt.

Nach § 2 Abs. 1 ForstG 1975 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues auch auf Windschutzanlagen anzuwenden.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung versteht man unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern, die vorwiegend dem Schutze vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Aspekt eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt gelassen, dass die Erschließung der Grundstücke Nr. 8 und 15 auch über ein Wegstück erfolge, das sich gerade in dem vom landwirtschaftlichen Sachverständigen als durch den Schattenwurf der Fichtenreihe als gefährdet bezeichneten Bereich befinde. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass dieser 3 m breite Weg direkt neben den Fichten situiert sei, sodass sich ausgehend von einer verbleibenden Fläche von rund 70 m2 lediglich ein Ernteausfall von ATS 112,-- ergebe. Dem stünden neben dem kulturellen und ideellen Verlust Entfernungskosten der Fichten in der Höhe von ATS 20.000,--

gegenüber, weswegen die Entfernung völlig unverhältnismäßig sei. Auch könne von einer Gefährdung der landwirtschaftlichen Nutzung in Anbetracht des geringen Ernteausfalls (ATS 112,-- pro Jahr) nicht die Rede sein.

Dieses Vorbringen vermag aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht darzutun, weil auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin nach Abzug der Fläche des Weges von der beschatteten und damit laut Sachverständigen gefährdeten Zone immer noch eine Fläche verbleibt, in der ein Ernteausfall auf Grund der Beschattung stattfindet.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die belangte Behörde hätte jene Ausführungen im forstlichen Gutachten unberücksichtigt gelassen, wonach die Fichten in relativ großem Abstand (ca. 6 m) zueinander und "nahezu als Solitärbäume" herangewachsen seien. Die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheids trotz Berufung auf das Sachverständigengutachten die Fichten nicht als Einzelbäume qualifiziert.

Auch hier ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erkennbar. Wenn im forstfachlichen Gutachten zum Ausdruck gebracht wird, dass die Fichten "nahezu Solitärbäume" sind, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den gegenständlichen Fichten nicht um Einzelbäume handelt. "Nahezu" bedeutet "gerade eben nicht." Im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 93/07/0010, auf das die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend verweist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Baumreihen und Bäume in Gruppen nicht als Einzelbäume im Sinne des § 4 Z. 3 BFlSchG anzusehen sind. Wie weit einzelne Bäume in einer Reihe voneinander entfernt sein müssen, um nicht mehr von einer Baumreihe und schon von mehreren Einzelbäumen sprechen zu können, ist eine Frage, die auf der Ebene sachverständiger Äußerungen zu klären ist. Wenn der Sachverständige im gegebenen Fall zum Ausdruck bringt, dass die einzelnen Bäume "nahezu" Solitärbäume seien, bedeutet dies, dass unter den besonderen Gegebenheiten dieses Falles der vorliegende Abstand (noch) nicht ausreichend ist, um die Fichtenreihe als Aneinanderreihung mehrerer Einzelbäume zu qualifizieren. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 3 BFlSchG greift daher hier nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, durch die Entfernung nur jedes zweiten Baumes ergebe sich ein Abstand von mindestens 12 m zwischen den einzelnen Bäumen; dann lägen jedenfalls Einzelbäume vor und die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 3 BFlSchG würde greifen, so übersieht sie, dass das BFlSchG auch zur Setzung dieser Maßnahme für die Behörde keine Handhabe bietet. Wie schon oben ausgeführt, verpflichten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bzw. des § 5 BFlSchG die Behörde zur Herstellung des - in § 3 Abs. 2 umschriebenen - gesetzmäßigen Zustandes. Ein Anspruch der Beschwerdeführer darauf, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen vorgeschrieben werden, die - unabhängig von der Frage der Nutzungsgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen - zur Verwirklichung eines der Ausnahmetatbestände des BFlSchG führen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Ergänzend wird bemerkt, dass der Umstand, dass die Bäume bereits vor Inkrafttreten des BFlSchG gepflanzt worden waren, aus den im hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/07/0225, näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht dazu führt, dass die Fichten vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen wären.

Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Windschutzanlage vorliegt, weist der angefochtene Bescheid nämlich Begründungsmängel auf.

Nach § 2 Abs. 3 BFlSchG findet dieses Gesetz auf Grundstücke, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind, keine Anwendung. Windschutzanlagen nach § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes gelten als Wald. Wäre daher die Fichtenreihe im vorliegenden Fall eine Windschutzanlage nach § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975, könnte sich ein Auftrag nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 BFlSchG nicht auf sie beziehen; sie unterläge nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Sowohl das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten des Forstsachverständigen vom 18. Oktober 1999 als auch das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten geht jeweils davon aus, dass die in Rede stehende Baumreihe als Windschutz (auch als Sichtschutz) für die Parkanlage gedacht gewesen sei. Der Sachverständige der Berufungsbehörde führte in diesem Zusammenhang weiter aus, die Anlage böte "durch die 100 %ige Beastung bis zum Boden einen optimalen Schutz" (für den Park); die Angaben der Verfahrensparteien, es sei zuerst eine Hecke gepflanzt und diese danach ausgelichtet worden, bestätigten den Zweck der Anlage als Windschutzanlage. Diesem Gutachten ist daher - auf fachlicher Ebene unwidersprochen und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen erster Instanz - zu entnehmen, dass die Anlage (auch) dem Windschutz der Parkanlage dienen sollte und aktuell dient.

In weiterer Folge befasste sich der Sachverständige damit, ob die in § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 genannte Definition der Windschutzanlage erfüllt sei oder nicht und verneinte diese Frage, weil der Windschutz "die Parkanlage betrifft, aber nicht den Windschutz gegen Erosion bzw. Schneeverfrachtung" diene. Die belangte Behörde hat diese Einschätzung ohne weitere ergänzende Überlegungen in die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides übernommen.

Damit wird aber ein zu kurz gegriffenes Verständnis des Begriffes der Windschutzanlage durch die belangte Behörde deutlich. Die Definition der Windschutzanlage in § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 schränkt diese nämlich weder auf die beiden beispielhaft genannten Schutzzwecke noch - hinsichtlich des Schutzobjektes - auf "landwirtschaftliche Grundstücke" ein. Die Wendung "vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung" umschreibt zwar den Kernaufgabenbereich von Windschutzanlagen; diese Formulierung bietet aber Platz für das Einfließen anderer Schutzzwecke bzw. Schutzobjekte. Dies geht auch eindeutig aus den Materialien zu § 2 ForstG 1975 (1266 BlgNR XIII. GP) hervor, wo als Aufgaben von Windschutzanlagen neben der Verminderung der Windwirkung und der Flugerdebildung ausdrücklich auch die Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und die Verringerung der Temperaturgegensätze genannt werden (vgl. zur Mannigfaltigkeit von Windschäden und zu weiteren Schutzzwecken von Windschutzanlagen Gutschick, Der Forstbetriebsdienst, Bd. 1, S. 314 und 419 ff). Dass solche Anlagen auch dann, wenn sie andere als landwirtschaftliche Grundstücke vor diesen Nachteilen schützen, Windschutzanlagen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der die landwirtschaftlichen Grundstücke als Schutzobjekte nur beispielhaft anführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 97/10/0220, VwSlg. NF 14.850/A, ausführlich mit dem Begriff der Windschutzanlage im Forstgesetz 1975 befasst und diesbezüglich (unter Hinweis auf Änderungen im Ausschuss, vlg. den Ausschussbericht, 1677 Blg. NR XIII. GP) klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Verbindung von Bäumen und Sträuchern den Begriff der Windschutzanlage erfüllt. Wesentlich für das Vorliegen einer Windschutzanlage sei demnach die systematische gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern, wodurch sie sich von der Baumreihe unterscheide. Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall durch dichten Unterwuchs der Fichten die notwendige Unterscheidung zu einer bloßen Baumreihe gegeben sein könnte, finden sich jedenfalls im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der Naturschutzabteilung.

Das forstfachliche Gutachten wäre daher dahingehend zu ergänzen gewesen, ob und welche Schutzfunktionen die Windschutzanlage hinsichtlich der Parkanlage besitzt und ob eine systematische gemeinsame Verwendung von Bäumen und Sträuchern im Sinne des oben dargestellten Verständnisses vorliegt. Dabei könnte sich aber ergeben, dass die Fichten samt Unterwuchs auf Grund ihrer Schutzwirkung als Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 anzusehen wäre. Wäre dieser Grundstücksteil aber Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, so wäre diesbezüglich das BFlSchG nicht anwendbar; sowohl einer Feststellung nach § 3 Abs. 4 als auch einem Auftrag nach § 2 Abs. 3 und § 5 BFlSchG wäre die rechtliche Grundlage entzogen.

Bei Vermeidung dieses Begründungsmangels wäre ein anderes Verfahrensergebnis daher nicht auszuschließen. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. November 2002

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070121.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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