Norm
ABGB §1152 C6Rechtssatz
Ein Kondiktionsanspruch, der sich nach dem verschafften Nutzen richtet, entsteht dort, wo der Beschäftigte selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021852Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0040OB00055_7300000_003