Norm
ABGB §909Rechtssatz
Die vereinbarte Abstandszahlung ist als Vertragsstrafe anzusehen (vgl SZ 38/208), die auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung bedungen werden kann (vgl EvBl 1961/362). Es handelt sich um eine unechte Vertragsstrafe, da bei einverständlicher Aufhebung des Vertrages der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist (Wolff bei Klang 2. Auflage, VI Band 188). Die Bestimmung des § 1336 ABGB ist analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017727Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00105_7300000_002