Norm
ABGB §834Rechtssatz
Miteigentümer im Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach § 835 ABGB bilden eine einheitliche Partei iS des § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (vgl MietSlg 19036/28). Fehlt es an einer Beteiligung aller Miteigentümer an dem Verfahren, sei es auf Seite des Antragstellers, sei es auf Seite des Antraggegners, muß der Antrag erfolglos bleiben (vgl MietSlg 18060).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013678Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00029_7300000_003