Norm
ABGB §909Rechtssatz
Hat der Gläubiger bei einverständlicher Stornierung des Geschäftes Anspruch auf Vertragsstrafe, die nichts anderes ist, als pauschalierter Schadenersatz (Verdienstentgang), so ist er arg a minore ad maius zum Verlangen nach Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe um so mehr berechtigt, wenn er wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Schuldner vom Vertrag zurückgetreten ist, denn er kann bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertragspartners nicht schlechter gestellt sein als er es sonst wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017712Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00105_7300000_001