Norm
ABGB §1152Rechtssatz
Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. Ein über die ortsübliche (angemessene) Entlohnung nach § 1152 ABGB hinausreichender Anspruch wegen der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Für die Zuerkennung eines über die ortsübliche Entlohnung hinausgehenden Betrages zur Abfindung einer entgangenen Anwartschaft auf Leistung aus der Sozialversicherung kommt nur der Titel des Schadenersatzes bei Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erblassers in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021790Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021