Norm
ABGB §1323 FRechtssatz
Zu den Kosten des vermehrten Bedürfnisses können auch die Aufwendungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gehören, die den Verletzten erst in die Lage versetzt, sich frei zu bewegen, und seiner beruflichen Tätigkeit bzw Ausbildung nachzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021