RS OGH 1973/6/19 3Ob111/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1973
beobachten
merken

Norm

EO §7 BdVC
EO §82

Rechtssatz

Eine Fahrnisexekution auf Grund eines auf eine ausländische Währung lautenden Titels kann zu einer unmittelbaren Befriedigung des betreibenden Gläubigers in ausländischer Währung nicht führen, da der Erwerber der Exekutionsobjekte in Schilling zu bezahlen hat und bei der Verteilung Schillingbeträge zuzuweisen sind. Erst bei Befriedigung des Gläubigers im Verwertungsverfahren ist die Umrechnung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 111/73
    EvBl 1973/307 S 637 = RZ 1974/20 S 47 = ÖA 1977,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten