Norm
EO §7 BdVCRechtssatz
Eine Fahrnisexekution auf Grund eines auf eine ausländische Währung lautenden Titels kann zu einer unmittelbaren Befriedigung des betreibenden Gläubigers in ausländischer Währung nicht führen, da der Erwerber der Exekutionsobjekte in Schilling zu bezahlen hat und bei der Verteilung Schillingbeträge zuzuweisen sind. Erst bei Befriedigung des Gläubigers im Verwertungsverfahren ist die Umrechnung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011