RS OGH 1973/6/19 3Ob112/73, 3Ob125/79, 3Ob132/07v

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Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

EO §35 E

Rechtssatz

Die Entscheidung im Oppositionsstreit, die feststellen soll, daß der Anspruch auf die künftigen Unterhaltsleistungen infolge Ruhens der Unterhaltsverpflichtung bis auf weiteres nicht besteht, ist genügend bestimmt, wenn im Spruch bloß das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruches festgestellt wird und aus den Entscheidungsgründen das Ruhen der Unterhaltsverpflichtung als Grund hiefür zweifelsfrei zu entnehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001629

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0030OB00112_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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