Norm
EO §35 ERechtssatz
Die Entscheidung im Oppositionsstreit, die feststellen soll, daß der Anspruch auf die künftigen Unterhaltsleistungen infolge Ruhens der Unterhaltsverpflichtung bis auf weiteres nicht besteht, ist genügend bestimmt, wenn im Spruch bloß das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruches festgestellt wird und aus den Entscheidungsgründen das Ruhen der Unterhaltsverpflichtung als Grund hiefür zweifelsfrei zu entnehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001629Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00112_7300000_001