RS OGH 1973/6/19 3Ob111/73, 1Ob761/80, 3Ob91/84, 3Ob72/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

ABGB §905 B
DevG §22 Abs2
EO §7 BdIA
EO §7 BdVC
EO §82

Rechtssatz

Ob echte, aber nicht effektive Fremdwährungsschulden in Schilling umzurechnen sind, hat mit den devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten nichts zu tun. Maßgebend für den Inhalt der Exekutionsbewilligung ist der Exekutionstitel. Lautet dieser auf einen Geldbetrag in Fremdwährung, so hat auch der Bewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten (Heller-Berger-Stix 883 f).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 111/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 111/73
    EvBl 1973/307 S 637 = RZ 1974/20 S 47 = ÖA 1976,39 = ÖA 1977,47
  • 1 Ob 761/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 761/80
    SZ 53/158
  • 3 Ob 91/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 91/84
    Vgl auch; nur: Maßgebend für den Inhalt der Exekutionsbewilligung istder Exekutionstitel. Lautet dieser auf einen Geldbetrag inFremdwährung, so hat auch der Bewilligungsbeschluß auf diese Währungzu lauten. (T1) Beisatz: Ein Exekutionstitel, der auf Zahlung inausländische Währung lautet, ist hinlänglich bestimmt. Die Exekutionist in einem solchen Fall zur Hereinbringung des in fremder Währungausgedrückten Geldbetrages zu führen und erst im Verwertungsverfahrenhat eine Umrechnung in Schillingbeträgen stattzufinden. (T2) = RdW1985,76
  • 3 Ob 72/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 72/86
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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