Norm
ABGB §905 BRechtssatz
Ob echte, aber nicht effektive Fremdwährungsschulden in Schilling umzurechnen sind, hat mit den devisenrechtlichen Beschränkungen und Verboten nichts zu tun. Maßgebend für den Inhalt der Exekutionsbewilligung ist der Exekutionstitel. Lautet dieser auf einen Geldbetrag in Fremdwährung, so hat auch der Bewilligungsbeschluß auf diese Währung zu lauten (Heller-Berger-Stix 883 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000937Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011