Norm
ABGB §33Rechtssatz
Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der auf die weitere Kette der Vertragsbeziehungen anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019