Norm
ZPO §228 B3Rechtssatz
Bei einem Dauerschuldverhältnis ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Bestehens stets zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können (vgl EvBl 1969/255; SZ 27/288 ua; Fasching III 71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0038809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022