Norm
EO §382 Z5 II5Rechtssatz
Antrag auf Erlassung einer EV, sich jeder Verfügung, insbesondere der anderweitigen Veräußerung eines ziffermäßig nicht näher bezeichneten Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft zu enthalten, ist als Anordnung eines nicht verbücherbaren Verfügungs- oder Veräußerungsberbotes (§ 382 Z 5 EO) zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005026Dokumentnummer
JJR_19730620_OGH0002_0030OB00110_7300000_001